Aufstieg in den höheren Verwaltungsdienst
Die Masterstudiengänge der Hochschule Kehl bieten Beamt*innen des gehobenen Verwaltungsdienstes die Möglichkeit zum Aufstieg in den höheren Verwaltungsdienst. Gleichzeitig eröffnet er die Möglichkeit der Verbeamtung und des direkten Zugangs zum höheren Verwaltungsdienst. Bei den Masterstudiengängen der Hochschule Kehl handelt es sich um anerkannte Abschlüsse – unabhängig vom Dienstherrn und Ihrer aktuellen Behörde.
Aufstieg vom gehobenen in den höheren Verwaltungsdienst
Der Aufstieg in den höheren Verwaltungsdienst ist durch einen normalen Aufstieg oder auch einen Expressaufstieg möglich. In beiden Fällen gilt: Die Entscheidung zum Aufstieg eine*s Beamt*in liegt im Ermessen des Dienstherrn. Ein Aufstieg gegen den Willen des Dienstherrn ist nicht möglich.
Normaler Aufstieg
Folgende Voraussetzungen sind dafür nötig (Vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 LBG; Gesetzesbegründung zum Dienstrechtsreformgesetz, LT-Drs. 14/6694, S. 432):
- Der*die Beamte*in muss sich im Endamt seiner bisherigen Laufbahn befinden.
- Er*sie muss sich in mindestens zwei unterschiedlichen Aufgabengebieten seiner Laufbahn bewährt haben.
- Er*sie muss seit mindestens einem Jahr erfolgreich überwiegend Aufgaben des höheren Dienstes wahrnehmen.
- Er*sie muss nach seiner Persönlichkeit und seinen bisherigen überdurchschnittlichen Leistungen für die neue Laufbahn geeignet erscheinen.
- Wichtigste Voraussetzung: Der*die Beamte*in muss sich durch „Qualifizierungsmaßnahmen“ zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die über seine Vorbildung und die bisherige Laufbahnbefähigung hinausgehen und die ihm die Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Laufbahn ermöglichen. Unser Masterstudiengang ist eine solche „Qualifizierungsmaßnahme“ und eröffnet so die Möglichkeit des Aufstiegs in den höheren Dienst.
Expressaufstieg
Ein Expressaufstieg ist für die Beamt*innen des gehobenen Verwaltungsdienstes möglich, die die Bildungsvoraussetzungen des höheren Dienstes mitbringen. Dies ist bei dem Master-Studiengang „Public Management” der Fall.
Für unsere Masterabsolvent*innen gilt daher:
Sie können als verbeamtete Personen des gehobenen Verwaltungsdienstes schon dann in den höheren Verwaltungsdienst aufsteigen, wenn bei Ihnen folgende erleichterte Voraussetzungen vorliegen (Vgl. § 5 der Laufbahnverordnung des Innenministeriums BW; § 15 Abs. 1 Nr. 3 LBG):
- Der*die Beamte*in muss sich nicht im Endamt seiner Laufbahn befinden, sondern es genügt, wenn er sich im zweiten Beförderungsamt seiner Laufbahn befindet (im gehobenen Dienst also: Amtmann*Amtfrau, Besoldungsgruppe A 11).
- Der*die Beamte*in muss sich nicht in zwei sondern nur in einem Aufgabengebiet seiner Laufbahn bewährt haben (es reicht aus, wenn er bislang durchgängig im Baurechtsamt tätig war – und nicht zudem auch noch im Personalamt o.ä.).
- Der*die Beamte*in muss nicht seit einem Jahr erfolgreich überwiegend Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen haben, sondern es genügt ein halbes Jahr.
Direkter Zugang von „Extern“ zum höheren Verwaltungsdienst
Mit dem Masterstudiengang „Public Management“ kann zudem die Bildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst erworben werden. Er eröffnet damit auch den direkten Zugang in den höheren Dienst. Dieser Masterstudiengang vermittelt die Bildungsvoraussetzungen für den Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes.
Für den direkten Zugang zum höheren Dienst muss der*die Bewerber*in aber nicht nur die Bildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst mitbringen (§ 15 LBG) sondern zusätzlich auch noch die entsprechende Laufbahnbefähigung (§ 16 LBG) erwerben – hier die Befähigung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes. Die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst kann erworben werden durch den Erwerb der Bildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst (mit dem M.A. „Public Management“) plus eine anschließende „laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung“ (innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, zum Beispiel in der Form einer Trainee-Ausbildung).
Alternativ kann die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst grundsätzlich auch erworben werden durch den Erwerb der Bildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst (mit dem M.A. „Public Management“) plus eine mindestens dreijährige laufbahnentsprechende Berufstätigkeit. Beide Möglichkeiten des Laufbahnbefähigungserwerbs sind für die gewünschte konkrete Laufbahn nur eröffnet, wenn und soweit die zugehörige Laufbahnverordnung diese Möglichkeiten zulässt und dort näher ausgestaltet.
Für die hier interessierende Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes gilt: Die Laufbahnverordnung des Innenministeriums hat von beiden o.g. Möglichkeiten Gebrauch gemacht. Die Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst kann dadurch erworben, dass
- der M.A. „Public Management“ nachgewiesen wird
- und anschließend eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung („Trainee“) oder eine anschließende dreijährige laufbahnentsprechende Berufstätigkeit absolviert wurde.
Auch hier gilt: Nach dem Erwerb der Vorbildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst (hier: M.A. „Public Management“) plus dem Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst (hier: durch Trainee oder dreijährige Berufserfahrung) entsteht kein Anspruch auf Verbeamtung. Die Verbeamtungsentscheidung steht im Ermessen des Dienstherrn. Vgl. § 15 Abs. 3 LBG; § 16 Abs. 1 Nr. 1 LBG; § 16 Abs. 1 Nr. 2a LBG; § 15 Abs. 1 Nr. 3 LBG; LT-Drs. 14/6694, S. 400; § 16 Abs. 1 Nr. 2b LBG; § 15 Abs. Nr. 3 LBG; § 4 Abs. 2 LVO-IM; § 4 Abs. 4 LVO-IM
Kontakt
Servicezentrum Studium & Lehre