von Prof. Dr. Stefan Stehle
I. Aufstieg
Die klassische Funktion unseres Masterstudiengangs ist es, Beamten des gehobenen Verwaltungsdienstes den Aufstieg in den höheren Verwaltungsdienst zu ermöglichen.
Vgl. hierzu § 22 LBG: Nach dieser Vorschrift können Beamte des gehobenen Dienstes in den höheren Dienst aufsteigen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen (vgl. § 22 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 LBG):
Mehr noch: Unser Master bietet sogar die Möglichkeit eines „Expressaufstiegs“. Der Expressaufstieg ist geregelt in § 5 der Laufbahnverordnung des Innenministeriums BW. Danach ist ein Expressaufstieg möglich für diejenigen Beamten des gehobenen Verwaltungsdienstes, die die Bildungsvoraussetzungen des höheren Dienstes mitbringen (dies ist bei unserem Master der Fall, vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 3 LBG: Master-Studiengang in Verwaltungswissenschaften). Für unsere Master-Absolventen gilt daher: Sie können als Beamte des gehobenen Verwaltungsdienstes schon dann in den höheren Verwaltungsdienst aufsteigen, wenn bei Ihnen (abweichend von den oben dargestellten § 22 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 LBG) folgende erleichterte Voraussetzungen vorliegen:
Achtung! In beiden Fällen (normaler Aufstieg und „Expressaufstieg“) gilt aber: Die Entscheidung, den Beamten aufsteigen zu lassen, ist eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn. Es gibt keinen Aufstieg gegen den Willen des Dienstherrn.
II. Direkter Zugang zum höheren Dienst
Daneben erfüllt unser Master Public Management noch eine zweite Funktion (die allerdings nicht ganz so praxisrelevant ist wie die vorgenannte Möglichkeit des Aufstiegs):
Weil mit unserem Master zugleich die Bildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst erworben werden, ebnet er auch den direkten Zugang in den höheren Dienst.
Unser Master Public Management ist der Abschluss eines Master-Studiengangs im Sinne des § 15 Abs. 3 LBG - und vermittelt daher die Bildungsvoraussetzungen für den Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes.
Für den direkten Zugang zum höheren Dienst muss der Bewerber aber nicht nur die Bildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst mitbringen (§ 15 LBG) sondern zusätzlich auch noch die entsprechende Laufbahnbefähigung (§ 16 LBG) erwerben, hier die Befähigung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes.
Die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst wird in der Regel „klassisch“ erworben (nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 LBG) durch einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis plus Bestehen der Laufbahnprüfung (etwa: durch das Durchlaufen des Rechtsreferendariats plus Ablegen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung).
Stattdessen kann die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst – grundsätzlich – aber auch erworben werden nach § 16 Abs. 1 Nr. 2a LBG, also durch den Erwerb der Bildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst (unseren Master, s.o. und § 15 Abs. 1 Nr. 3 LBG) plus eine anschließende „laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung“ (die Gesetzesbegründung erläutert, dass diese Zusatzausbildung „innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben werden [kann], zum Beispiel in der Form einer Trainee-Ausbildung“, LT-Drs. 14/6694, S. 400).
Alternativ kann die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst – grundsätzlich – auch erworben werden nach § 16 Abs. 1 Nr. 2b LBG durch den Erwerb der Bildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst (unseren Master, s.o. und § 15 Abs. 1 Nr. 3 LBG) plus eine mindestens dreijährige laufbahnentsprechende Berufstätigkeit.
Aber Vorsicht! Die beiden letztgenannten Möglichkeiten des Laufbahnbefähigungserwerbs (16 Abs. 1 Nr. 2a und 2b LBG) sind für die gewünschte konkrete Laufbahn nur eröffnet, wenn und soweit die zugehörige Laufbahnverordnung diese Möglichkeiten zulässt und dort näher ausgestaltet. Für die hier interessierende Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes gilt: Die Laufbahnverordnung des Innenministeriums hat von beiden o.g. Möglichkeiten Gebrauch gemacht; sie sieht in § 4 Abs. 2 vor, dass die Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst auch dadurch erworben kann, dass
Aber Achtung! Auch nach dem Erwerb der Vorbildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst (hier: Master Public Management) plus dem Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst (hier: durch Trainee oder dreijährige Berufserfahrung) gilt: Ein Anspruch auf Verbeamtung entsteht dem Betroffenen dadurch nicht. Die Verbeamtungsentscheidung steht vielmehr im Ermessen des Dienstherrn.
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